Die Gruppe der tschetschenischen Frauen stellt keine soziale Gruppe im flüchtlingsrechtlichen Sinne dar, sagt das Oberverwaltungsgericht Greifswald in seinem Urteil vom 14. April 2026 (Az. 4 LB 225/23 OVG). Als umgebende Gesellschaft im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 Buchst. b AsylG sei das gesamte Herkunftsland der Person anzusehen, die internationalen Schutz beantragt habe. Die Lage von Frauen in den Regionen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens unterscheide sich im Hinblick auf die geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen aber wesentlich von der Situation in Tschetschenien und es handele sich nicht um eine gesonderte Gruppe. Das Gericht verkenne nicht, dass häusliche Gewalt auch in der Russischen Föderation insgesamt weit verbreitet sei und ein ernsthaftes Problem darstelle, in der Russischen Föderation bestünden allerdings im Unterschied zur Republik Tschetschenien keine traditionellen und religiösen Rechtsvorschriften, die Frauen ausgrenzten und als andersartig kennzeichneten. Das Maß an Diskriminierung und Verfolgung von Frauen in der Russischen Föderation erreiche daher insgesamt nicht ein Niveau, dass Frauen von der umgebenden Gesellschaft aus gesehen als gesonderte und andersartige Gruppe erscheinen lasse.
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hatte es in einem Urteil von Dezember 2024 ähnlich gesehen; in beiden Verfahren hatten die Klägerinnen jedoch subsidiären Schutz erhalten. In seinem Urteil vom 16. Januar 2024 (Rs. C-621/21) hatte der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen (Rn. 54 des Urteils), dass es Sache der Mitgliedstaaten sei zu bestimmen, welche umgebende Gesellschaft für die Beurteilung des Vorliegens dieser sozialen Gruppe relevant sei: „Diese Gesellschaft kann mit dem gesamten Herkunftsdrittland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, z. B. auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung dieses Drittlands“.



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