Es dürfte mittlerweile bekannt sein, dass die GEAS-Reform grundsätzlich ab dem 12. Juni 2026 anwendbar sein wird. Allerdings gibt es in den Rechtsakten der GEAS-Reform einige Übergangsregelungen, die vergleichsweise dunkel formuliert und nicht auf den ersten Blick verständlich sind und darum hier vorgestellt werden sollen: Es gibt eine Regel und drei Ausnahmen.
Regel: Sofortige Anwendung des neuen Rechts
Sofern im europäischen Recht keine Übergangsregelungen vorhanden sind, wird das neue Recht ab dem 12. Juni 2026 für alle dann laufenden Asylverfahren und unabhängig davon gelten, wann die Asylanträge gestellt wurden und in welchem Stadium sich die Verfahren befinden. Diese Regel ist die Konsequenz des weitgehenden Fehlens von Übergangsregelungen.
Erste Ausnahme: Verfahrensregeln der Qualifikationsverordnung
§ 87e Abs. 2 AsylG in der durch das GEAS-Anpassungsgesetz geänderten Fassung lautet:
(2) In Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 findet die Verordnung (EU) 2024/1347 für die Prüfung nach diesem Gesetz Anwendung in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Hinsichtlich der Überprüfung des Entzuges des internationalen Schutzes gilt dies für alle Entzugsverfahren, die ab dem 12. Juni 2026 begonnen werden.
Die neue Qualifikationsverordnung (VO 2024/1347) soll also nur gelten, wenn auch die neue Asylverfahrensverordnung (VO 2024/1348) gilt, d.h. für ab dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge, und das, obwohl die Qualifikationsverordnung gerade keine Übergangsregelung enthält, somit auch auf bereits vor dem 12 Juni 2026 gestellte Asylanträge anwendbar sein muss? Der Wortlaut von § 87e Abs. 2 AsylG ist missverständlich formuliert, was in der Tat zu diesem Schluss verleitet (etwa hier auf S. 6).
So eine Regelungsintention des Gesetzgebers wäre aber offensichtlich europarechtswidrig. Tatsächlich dürfte es eine banalere Erklärung geben, weil sich der Gesetzgeber nur (sehr) ungeschickt ausdrückt hat. Er hat seine Regelung so begründet (siehe den Regierungsentwurf in BT-Drs. 21/1848 v. 29. September 2025, S. 126):
Dies [der Bedarf für eine Übergangsregelung] gilt auch für die im Rahmen des Asylverfahrens anzuwendenden Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1347.
Mit der Formulierung „die im Rahmen des Asylverfahrens anzuwendenden Regelungen“ in der Begründung des Gesetzentwurfs sind vermutlich ebenso wie mit der Formulierung „für die Prüfung nach diesem Gesetz“ im eigentlichen Text von § 87e Abs. 2 AsylG die (wenigen) verfahrensrechtlichen Regelungen der Qualifikationsverordnung 2024/1347 gemeint, etwa deren Art. 4 Abs. 3 zur behördlichen Prüfung oder Art. 14 Abs. 4 zur Widerrufsprüfung: Diese Regelungen sollen nur anwendbar sein, wenn auch die Asylverfahrensverordnung anwendbar ist. Das ist vermutlich sachgemäß und wird von anderen Mitgliedstaaten genauso gehandhabt, etwa in Österreich, wo der Gesetzgeber in § 75 Abs. 32 AsylG-E (dort S. 17) folgende Übergangsregelung vorsieht:
Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist [..] sind [..] nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes [..] mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass [..] die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten [..]
Die Regelungslogik ist umgekehrt, führt aber zum selben Ergebnis: Es gilt das alte nationale Verfahrensrecht, aber mangels Übergangsregelung bereits das neue materielle Recht der Qualifikationsverordnung (hier Statusverordnung genannt). Inhaltlich kann man diese Ausnahme vermutlich aus den ausdrücklichen Bezugnahmen der Qualifikationsverordnung auf die Asylverfahrensverordnung ableiten, die sich in ihren Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4, Art. 19 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 finden: Wenn die Asylverfahrensverordnung wegen ihres Art. 79 Abs. 3 nicht anwendbar ist (siehe unten bei der dritten Ausnahme), dann laufen die Bezugnahmen in der Qualifikationsverordnung ins Leere und sind ebenso unanwendbar.
Zweite Ausnahme: Dublin-Zuständigkeitsbestimmungsverfahren
Die zweite Ausnahme findet sich in Art. 84 Abs. 2 der AMM-Verordnung, wonach die „Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“ nach den „Kriterien der Dublin-III-Verordnung“ erfolgt, wenn der Asylantrag „vor dem 12. Juni 2026 registriert wird“.
Die Registrierung von Asylanträgen ist in Art. 27 der AVV-Verordnung geregelt, es handelt sich um einen aus deutscher Perspektive etwas schillernden Begriff, der weder mit dem Begriff der Stellung (Art. 26 AVV-VO) noch mit dem Begriff der Einreichung eines Asylantrags (Art. 28 AVV-VO) identisch ist. Ganz grob kann man sagen, dass ein Asylantrag zuerst gestellt, danach registriert und erst dann eingereicht wird; zwischen Stellung und Registrierung eines Asylantrags können bis zu 15 Tage liegen (Art. 27 Abs. 4 AVV-VO), häufig aber lediglich drei Arbeitstage sowie danach noch bis zu fünf Tage (Art. 27 Abs. 3 AVV-VO).
Aber zurück zu Art. 84 Abs. 2 AMM-VO: Wenn ich einen Asylantrag so rechtzeitig vor dem 12. Juni 2026 gestellt habe, dass er auch noch vor diesem Tag registriert worden ist (was eine Frage des Zufalls sein kann), dann sollen im Rahmen des (ab dem 12. Juni 2026) nach wie vor einmalig durchgeführten (Art. 38 Abs. 1 AMM-VO „Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag [..] zuerst registriert wird [..]“) Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens (nur) die Kriterien der Dublin-III-Verordnung angewendet werden (d.h. die Artt. 7-17 Dublin-III-VO) und nicht die Kriterien der AMM-Verordnung (d.h. die Artt. 24-35 AMM-VO). Die Anwendung der alten statt der neuen Zuständigkeitskriterien kann zu einer abweichenden Zuständigkeit führen, z.B. wenn ein Antragsteller Familienangehörige hat, die legal in einem EU-Mitgliedstaat leben, aber nicht als international Schutzberechtigte (vergleiche Art. 9 Dublin-III-VO mit Art. 26 Abs. 1 AMM-VO).
Vermutlich wird man Art. 84 Abs. 2 AMM-VO so auslegen müssen, dass er nicht nur für die Kriterien der Zuständigkeit gilt, sondern auch für das Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung, d.h. die Artt. 16-23, 38 AMM-VO. Das kann man wohl schon aus dem Wortlaut des zentralen Art. 38 Abs. 1 AMM-VO ableiten, wo von einem „Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348“ die Rede ist, d.h. von der neuen Asylverfahrensverordnung.
Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs der Übergangsregelung der AMM-Verordnung im Einklang mit Bezugnahmen auf die Asylverfahrensverordnung entspricht methodisch dem Ansatz, der auch für den Anwendungsbereich der Übergangsregelung der Asylverfahrensverordnung gewählt wurde (siehe oben). Für alle anderen Aspekte von Dublin-Verfahren, d.h. für Aufnahme- und Überstellungsverfahren (Artt. 36-37, 39-50 AMM-VO) ist die Übergangsregelung jedoch nicht einschlägig, so dass dafür ab dem 12. Juni 2026 nur noch das neue Recht der AMM-Verordnung gilt und nicht mehr die Dublin-III-Verordnung.
Dritte Ausnahme: Asylverfahrensrecht
Die dritte Ausnahme ist in Art. 79 Abs. 3 der AVV-Verordnung geregelt, wonach die neuen Verfahrensregelungen nur auf solche Asyl- und Widerrufsverfahren Anwendung finden, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht (Art. 28 AVV-VO, zu diesem Begriff siehe oben) bzw. eingeleitet (Art. 66 Abs. 1 AVV-VO) wurden, während für alle an diesem Tag bereits laufende Verfahren die EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32 bzw. ihre jeweilige nationale Umsetzung weiter angewendet werden soll. Daran ändert übrigens auch § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG (Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) nichts, weil zur Rechtslage ja auch die Übergangsregelungen gehören (vom Anwendungsvorrang des europäischen Rechts einmal ganz abgesehen).


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