Unklare Prüfpflichten der Ausländerbehörde

Muss eine Ausländerbehörde eigentlich selbst Abschiebungsverbote aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh prüfen, wenn sie nach dem Widerruf internationalen Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und anschließender Ausweisung des Betroffenen eine Abschiebungsandrohung erlässt? Das Oberverwaltungsgericht Bremen ist sich nicht sicher und hat darum mit Beschluss vom 5. Mai 2026 (Az. 2 LC 44/25) ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof initiiert. Es will insbesondere wissen, ob die Ausländerbehörde sich auf die Prüfung durch das Bundesamt verlassen darf oder ob sie selbst eine umfassende erneute Prüfung vornehmen muss.

In dem Verfahren hatte das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus eines afghanischen Staatsangehörigen widerrufen, weil er in Deutschland eine schwere Straftat verübt hatte, und das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse verneint. Die zuständige Ausländerbehörde sah sich nicht zu einer erneuten Prüfung solcher Abschiebungshindernisse veranlasst, bevor sie eine Abschiebungsandrohung erließ. Der Betroffene hat sich demgegenüber auf das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (Rs. C-156/23) berufen und argumentiert, dass dort eine eigenständige Prüfpflicht der Ausländerbehörde bereits festgestellt worden sei.

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ISSN 2943-2871