Untätigkeitsklage besser erst nach 15 Monaten

In einer Änderung ihrer bisherigen Rechtsprechung geht die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in ihrem Beschluss vom 19. Februar 2024 (Az. 17 K 7670/23.A) nunmehr davon aus, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über Asylanträge regelmäßig nicht mehr innerhalb von sechs Monaten entscheiden muss, sondern gemäß § 24 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 AsylG (erst) nach 15 Monaten, weil die Zahl der beim Bundesamt gestellten Asylanträge in den vergangenen Jahren stark gestiegen sei. Das hat für die Praxis vor allem zur Folge, dass Untätigkeitsklagen vor Ablauf dieser verlängerten Entscheidungsfrist besser nicht erhoben werden sollten, um nicht zu riskieren, gemäß §§ 75, 161 Abs. 3 VwGO auf den Kosten der Klage sitzenzubleiben.

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ISSN 2943-2871