Unzulässige Anträge Schutzberechtigter auch ohne Fortbestand des Schutzes

Sie kennen das vielleicht: Wenn eine juristische Ansicht vertreten wird, dann wird immer auch die gegenteilige Ansicht vertreten. Vor einigen Wochen wurde hier über das Verwaltungsgericht Hamburg berichtet, das die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach früherer Schutzgewährung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nur dann für möglich hält, wenn der früher gewährte Schutz noch fortbesteht, und zur Klärung dieser Frage den Europäischen Gerichtshof angerufen hat. Zeitlich etwas früher, nämlich in seinem Beschluss vom 14. November 2025 (Az. 11 A 2196/21.A), hat das Oberverwaltungsgericht Münster es genau anders herum gesehen und gemeint, dass es gerade nicht darauf ankommen soll, ob der früher in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährte Schutz noch fortbesteht. Falls der Schutz tatsächlich nicht mehr fortbestehe, dies aber die Folge eines dem Schutzsuchenden zurechenbaren Verhaltens sei, dann müsse man ihn so behandeln, als ob der Schutz noch fortbestehe.

Das Oberverwaltungsgericht meint, dass es irrelevant ist, ob der in der Vergangenheit gewährte Schutz in der Gegenwart fortbesteht oder nicht, was sich schon aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 lit. a) der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32 ergeben soll, wonach es für eine Unzulässigkeitsentscheidung ausreicht, dass ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz „gewährt hat“. Das sieht das Verwaltungsgericht Hamburg diametral anders (dort Rn. 58), das argumentiert hat, dass die Zeitform von „gewährt hat“ regelmäßig für Sachverhalte verwendet wird, die in der Vergangenheit abgeschlossen wurden, deren Ergebnis oder Folge aber gegenwärtig noch besteht. In dem Münsteraner Verfahren ist noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871