Unzulässige Anträge Schutzberechtigter auch ohne Fortbestand des Schutzes

Sie kennen das vielleicht: Wenn eine juristische Ansicht vertreten wird, dann wird immer auch die gegenteilige Ansicht vertreten. Vor einigen Wochen wurde hier über das Verwaltungsgericht Hamburg berichtet, das die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach früherer Schutzgewährung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nur dann für möglich hält, wenn der früher gewährte Schutz noch fortbesteht, und zur Klärung dieser Frage den Europäischen Gerichtshof angerufen hat. Zeitlich etwas früher, nämlich in seinem Beschluss vom 14. November 2025 (Az. 11 A 2196/21.A), hat das Oberverwaltungsgericht Münster es genau anders herum gesehen und gemeint, dass es gerade nicht darauf ankommen soll, ob der früher in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährte Schutz noch fortbesteht. Falls der Schutz tatsächlich nicht mehr fortbestehe, dies aber die Folge eines dem Schutzsuchenden zurechenbaren Verhaltens sei, dann müsse man ihn so behandeln, als ob der Schutz noch fortbestehe.

Das Oberverwaltungsgericht meint, dass es irrelevant ist, ob der in der Vergangenheit gewährte Schutz in der Gegenwart fortbesteht oder nicht, was sich schon aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 lit. a) der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32 ergeben soll, wonach es für eine Unzulässigkeitsentscheidung ausreicht, dass ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz „gewährt hat“. Das sieht das Verwaltungsgericht Hamburg diametral anders (dort Rn. 58), das argumentiert hat, dass die Zeitform von „gewährt hat“ regelmäßig für Sachverhalte verwendet wird, die in der Vergangenheit abgeschlossen wurden, deren Ergebnis oder Folge aber gegenwärtig noch besteht. In dem Münsteraner Verfahren ist noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

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ISSN 2943-2871