Verfassungsgericht hält AsylbLG-Leistungen für teilweise grundgesetzwidrig

Wenn das Bundesverfassungsgericht einer seiner Entscheidungen ein Inhaltsverzeichnis voranstellt, dann kann man davon ausgehen, dass die Entscheidung einigermaßen komplex ausgefallen ist. So denn auch bei seinem Beschluss vom 15. April 2026 (Az. 1 BvL 5/21), in dem das Gericht die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 für „im Wesentlichen“ mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat. Das ist allerdings gewissermaßen ein Euphemismus, weil das Gericht durchaus einen Verstoß gegen das Grundgesetz festgestellt hat, weil die Bundesregierung es unterlassen habe, die Leistungssätze rechtzeitig zu aktualisieren: Die Nichtdurchsetzbarkeit bestimmter politischer Gestaltungswünsche dispensiere nicht von der Befolgung verfassungsrechtlicher Pflichten zur Aktualisierung der Berechnungsgrundlagen. Während der Gesetzgeber wertende Entscheidungen über Bedarfe treffen dürfe, wenn sie plausibel begründet werden könnten, und nachvollziehbar und nicht unsachlich seien, müsse er die Bedarfe zeit- und realitätsgerecht erfassen, damit die Existenzsicherung nicht durch im zeitlichen Verlauf eintretende Änderungen gefährdet werde.

Das Bundesverfassungsgericht hat einige Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, gleichzeitig aber die Fortgeltung dieser Regelungen angeordnet, weil sonst ein Zustand geschaffen würde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige. Der Gesetzgeber soll auch nicht verpflichtet sein, die Leistungen rückwirkend für die Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu festzusetzen. Das Gericht hat zu seinem Beschluss am 21. Mai 2026 auch eine Pressemitteilung veröffentlicht. Rechtsanwalt Volker Gerloff und Pro Asyl haben den Beschluss bereits (erwartungsgemäß) kritisch kommentiert.

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ISSN 2943-2871