Verfassungskonforme Auslegung von § 1 Abs. 4 AsylbLG (nicht) möglich

Die 28. und die 61. Kammer des Sozialgerichts Hamburg sind sich nicht einig, ob § 1 Abs. 4 S. 6 AsylbLG verfassungskonform ausgelegt werden kann oder nicht. § 1 Abs. 4 S. 6 AsylbLG regelt, dass in Fällen, in denen in Deutschland wegen der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderem EU-Staat an sich gar keine Leistungen mehr erbracht werden sollen, eine Leistungsgewährung im Einzelfall aufgrund „besonderer Umstände“ doch möglich sein soll. Die 28. Kammer scheint eine verfassungskonforme Auslegung in zwei Beschlüssen vom 9. Juni 2026 (Az. S 28 AY 428/26 ER) und vom 11. Juni 2026 (Az. S 28 AY 471/26 ER) für möglich zu halten, während die 61. Kammer die Frage in ihrem Beschluss vom 9. Juni 2026 (Az. S 61 AY 301/26 ER) verneint. Eine verfassungskonforme Auslegung finde ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbiete es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen.

Im Ergebnis sind sich die beiden Kammern übrigens einig: International Schutzberechtigte sind im Fall einer freiwilligen Rückreise nach Griechenland faktisch von jeglichen Sozialleistungen ausgeschlossen und haben dort keinen ungehinderten Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt, um ihre Bedürftigkeit unmittelbar zu vermindern oder abzuwenden. Darum müssen sie in Deutschland Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) erhalten.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871