Die 28. und die 61. Kammer des Sozialgerichts Hamburg sind sich nicht einig, ob § 1 Abs. 4 S. 6 AsylbLG verfassungskonform ausgelegt werden kann oder nicht. § 1 Abs. 4 S. 6 AsylbLG regelt, dass in Fällen, in denen in Deutschland wegen der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderem EU-Staat an sich gar keine Leistungen mehr erbracht werden sollen, eine Leistungsgewährung im Einzelfall aufgrund „besonderer Umstände“ doch möglich sein soll. Die 28. Kammer scheint eine verfassungskonforme Auslegung in zwei Beschlüssen vom 9. Juni 2026 (Az. S 28 AY 428/26 ER) und vom 11. Juni 2026 (Az. S 28 AY 471/26 ER) für möglich zu halten, während die 61. Kammer die Frage in ihrem Beschluss vom 9. Juni 2026 (Az. S 61 AY 301/26 ER) verneint. Eine verfassungskonforme Auslegung finde ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbiete es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen.
Im Ergebnis sind sich die beiden Kammern übrigens einig: International Schutzberechtigte sind im Fall einer freiwilligen Rückreise nach Griechenland faktisch von jeglichen Sozialleistungen ausgeschlossen und haben dort keinen ungehinderten Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt, um ihre Bedürftigkeit unmittelbar zu vermindern oder abzuwenden. Darum müssen sie in Deutschland Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) erhalten.



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