Verfassungswidrige pauschale Abkehr von Afghanistan-Aufnahmen

Auch wenn Regierung und Verwaltung ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, so ist die Exekutive im Rechtsstaat dennoch niemals „völlig frei“, sondern an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze wie das Willkürverbot gebunden, sagt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Juli 2026 (Az. 2 BvR 319/26), in dem es der Verfassungsbeschwerde einer afghanischen Mutter und ihrer zwei minderjährigen Söhne stattgegeben hat, deren Aufnahme aus Afghanistan von der neuen Bundesregierung gestoppt wurde. Knüpfe das Gesetz, wie im entschiedenen Verfahren § 22 S. 2 AufenthG, die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausdrücklich an eine darauf gerichtete (außen-)politische Entscheidung, so seien lediglich rechtswidrige oder offensichtlich missbräuchliche Zwecke als sachwidrig und damit willkürlich anzusehen. Indes verenge die Exekutive ihren grundsätzlich weiten Spielraum, wenn sie ihn in Bezug auf eine konkrete einzelne Person zu deren Gunsten ausübe und dieser Person dies mitteile. Der Rechtsstaat des Grundgesetzes, der die Menschenwürdegarantie und den daraus folgenden Wert- und Achtungsanspruch jedes einzelnen Menschen in seinem Zentrum habe, dürfe nicht außer Acht lassen, dass ihm diese Person als Rechtssubjekt mit individuellen Interessen gegenüberstünden. Die Belange der betroffenen Person müssten darum bei der weiteren Ausübung des politischen Spielraums berücksichtigt werden und es müssse zwingend eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der individuellen Belange der Beschwerdeführenden ergehen. Das Gericht hat zu seinem Beschluss auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Im Ergebnis wird der Beschluss den Betroffenen wohl nicht helfen, nach Deutschland zu gelangen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar eine Einzelfallentscheidung bei der Abkehr von der früheren Aufnahmeentscheidung angemahnt, sieht den Kontrollmaßstab der Gerichte aber auf das Prüfen des bloßen Vorhandenseins einer solchen Einzelfallentscheidung beschränkt. Eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit oder Zumutbarkeit soll nicht vorzunehmen sein, ebenso sollen Gerichte die Entscheidungen nicht auf Abwägungsfehler prüfen, sondern sollen sie allein gegenüber dem Parlament zu verantworten und gegebenenfalls in der öffentlichen Debatte zu rechtfertigen sein. Eine solche öffentliche Debatte wird man sicherlich führen müssen, sobald die Bundesregierung einzelfallbezogen dargelegt hat, warum ihr Meinungswechsel höher zu gewichten sein soll als die Interessen und Bedürfnisse der betroffenen Personen. Insofern hat das Bundesverfassungsgericht immerhin die hinter der Abkehr von den Afghanistan-Aufnahmen stehende politische Absicht der Bundesregierung demaskiert, der es eben nicht um Individuen und individuelle Schicksale ging, sondern um pauschale politische Signale.

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ISSN 2943-2871