Das Verwaltungsgericht Braunschweig geht in seinem Urteil vom 4. April 2024 (Az. 2 A 26/21) davon aus, dass einer „verwestlichten“ Frau im Irak aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe verwestlichter Frauen landesweit Verfolgung droht. Maßgeblich für die Verwestlichung einer Asylsuchenden sei die Frage, inwiefern sie bereit sei, patriarchalische Rollenvorstellungen zu akzeptieren und sich sowohl ihrem Partner als auch anderen Männern unterzuordnen. Für eine Verwestlichung sprächen der Wille zu einer selbstbestimmten Lebensführung, die Offenheit gegenüber anderen Kulturen, Religionen und Werten, die Bereitschaft, die eigene Meinung auch gegen Widerstände zu verteidigen und das Bestreben, sich aktiv in die Gesellschaft einzubringen. Verwestlichung könne auch bei verheirateten Frauen und Müttern anzunehmen sein, die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden wirke auch für verwestlichte irakische Frauen gefahrerhöhend, ebenso das Fehlen eines schützenden (Groß-)Familienverbandes und prekäre Lebensverhältnisse im Herkunftsland.
Schreibe einen Kommentar