Verhältnisse in der griechischen Schattenwirtschaft unzumutbar

International Schutzberechtigte können nicht auf eine Erwerbstätigkeit in der griechischen Schattenwirtschaft verwiesen werden, sagt das Verwaltungsgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 24. Juli 2025 (Az. 12 B 5698/25), weil eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie keine zumutbare Arbeitsstelle finden werden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinen Griechenland-Urteilen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verwiesen habe, wonach zur Existenzsicherung auch auf ein ohne Arbeitserlaubnis erzieltes Erwerbseinkommen verwiesen werden könne, sei diese Form eines illegalen Arbeitsverhältnisses nicht vergleichbar mit derjenigen, die unter den Begriff der Schattenwirtschaft falle, für die kennzeichnend sei, dass Arbeitsverhältnisse ohne vertragliche Absicherung zur Vermeidung der Kosten für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und oft mit ausbeuterischem Charakter bestünden. Die Arbeitsverhältnisse in der Schattenwirtschaft Griechenlands böten keinerlei soziale Absicherung, die Bezahlung sei sehr bis extrem niedrig und reiche oft nicht zur Sicherung eines Existenzminimums aus. Zudem bestünden häufig schlechte und ausbeuterische Arbeitsbedingungen in Gestalt von überlangen Arbeitszeiten, Vorenthaltung von Löhnen für Überstunden oder bei Krankheit und Arbeitsunfällen sowie die Gefahr von sexueller Ausbeutung und Gewaltanwendung.

Der Beschluss ist gut begründet und geht außerdem davon aus, dass Schutzberechtigte in Griechenland obdachlos würden: Die Kapazitäten der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezählten Obdachlosen- und Notunterkünfte stünden in keinem Verhältnis zu der Vielzahl von Personen, denen Griechenland in den letzten Jahren internationalen Schutz gewährt habe.

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ISSN 2943-2871