Mit Beschluss vom 23. August 2023 (Az. 1 B 8.23) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren zurückgewiesen, in dem es um die Frage einer Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung in Syrien ging. Die Beschwerde habe nicht aufgezeigt, dass die Berufungsentscheidung, wie behauptet, von dem zum Zeitpunkt der Begründung der Beschwerde am 30. Januar 2023 noch nicht zugestellten und veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2023 (Az. 1 C 1.22) abweiche.
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