In zwei weiteren Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 13. November 2023 (Az. 1 B 38.23 und 1 B 40.23) Dublin-Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster zu Italien aufgehoben (siehe dazu bereits die HRRF-Newsletter Nr. 125, Nr. 126 und Nr. 127).
Mit Beschluss vom 30. November 2023 (Az. 1 C 14.23) hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Verfahren um die Rechtmäßigkeit einer Wohnungsbetretung zwecks Dublin-Überstellung eine Anhörungsrüge zurückgewiesen. Das Gericht habe in seinem Urteil vom 15. Juni 2023 (Az. 1 C 10.22) den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, weil es auf die Frage, ob der Beamte des Polizeivollzugsdienstes einen Schritt in das Zimmer des Klägers getan und dabei das Licht oder seine Taschenlampe angeschaltet hätte, nicht angekommen sei, da allenfalls ein kurzfristiges Betreten nebst einer Einsichtnahme erfolgte, aber jedenfalls keine Suchhandlung. Gegen das Urteil aus dem Juni 2023 wurde übrigens zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde eingelegt (siehe ausführlich HRRF-Newsletter Nr. 118).
In dem Verfahren, in dem der Verwaltungsgerichtshof Mannheim sich mit Urteil vom 2. Januar 2023 (Az. 12 S 1841/22) zum Zusammenspiel von generalpräventiver Ausweisung und Abschiebungsverboten und insbesondere zur Unzulässigkeit des Erlasses eines Einreise- und Aufenthaltsverbots in solchen Fällen geäußert hatte, hat das beschwerdeführende Regierungspräsidium die vom Verwaltungsgerichtshof in Teilen zugelassene und dann eingelegte Revision zurückgenommen (Beschluss vom 4. Januar 2024, Az. 1 C 7.23), nachdem zuvor das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde des Regierungspräsidiums mit Beschluss vom 11. Dezember 2023 (Az. 1 B 13.23) zurückgewiesen hatte.
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