In acht weiteren Verfahren, in denen es um die Frage der Zulässigkeit von Dublin-Abschiebungen nach Italien ging, hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gegen Urteile des OVG Münster mit Beschlüssen vom 19. Januar 2022 (Az. 1 B 84.21), 20. Januar 2022 (Az. 1 B 87.21, 1 B 1.22 und 1 B 5.22) und vom 27. Januar 2022 (Az. 1 B 92.21, 1 B 2.22, 1 B 3.22 und 1 B 10.22) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 27. Januar 2022 hat das BVerwG eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OVG Lüneburg vom 7. Dezember 2021 (Az. 10 LB 268/20) zurückgewiesen, in dem das OVG die Rückführung nach Bulgarien von alleinstehenden, nicht vulnerablen Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz erhalten haben, für zulässig gehalten hatte.
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