Vorübergehender Schutz bei doppelter Staatsangehörigkeit weiterhin offen

Das Verwaltungsgericht Köln geht in seinem Beschluss vom 3. Februar 2026 (Az. 5 L 3271/25) davon aus, dass es eine offene Frage ist, ob es für die Gewährung vorübergehenden Schutzes gemäß § 24 AufenthG an ukrainische Staatsangehörige unschädlich ist, wenn diese auch über eine zweite Staatsangehörigkeit verfügen und sich nach ihrer Flucht aus der Ukraine zunächst in einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union aufgehalten haben. Zwar heiße es in Ziffer 8.7. der BMI-Anwendungshinweise vom 11. August 2025, dass Ukrainern und nichtukrainischen Drittstaatsangehörigen, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufhielten, keine Visa und Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu erteilen seien, weil diese nicht als „vertrieben“ gälten, diese Anwendungshinweise seien jedoch weder für Behörden noch für Gerichte bindend. Vielmehr erwähne der aktuelle EU-Durchführungsbeschluss 2025/140 vom 15. Juli 2025 zwar, dass die Mitgliedstaaten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 der Richtlinie 2001/55 ablehnen sollten, wenn offensichtlich sei, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hätte, jedoch finde sich in dem Durchführungsbeschluss keine entsprechende Ausschlussregel für den Schutz in einem Drittstaat.

Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den EU-Beschluss 2025/140 aus dem Juli 2025 ist wichtig. Dort wird unter Verweis auf das EuGH-Urteil aus dem Februar 2025 in Erwägungsgrund 4 erläutert, dass ein Antrag auf vorübergehenden Schutz abgelehnt werden darf, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen EU-Staat Schutz gefunden hat. Wenngleich die Erwägungsgründe nicht als solche eine Rechtsgrundlage für die Ablehnung entsprechender Anträge bilden können, sondern lediglich erläutern, was jedenfalls aus Sicht der Verfasser der Erwägungsgründe ohnehin gilt, dürfte doch eine Rechtsprechung wie die des Verwaltungsgerichts Darmstadt aus dem Februar 2025 nicht mehr möglich sein, die eine Weiterwanderung nach Schutzgewährung innerhalb der EU für unproblematisch möglich hielt. Wahrscheinlicher sind stattdessen Konstellationen wie die in dem Verfahren, das der Verwaltungsgerichtshof München im September 2025 entschieden hat und in dem es darum ging, ob man auf den in einem EU-Staat gewährten vorübergehenden Schutz verzichten kann, um ihn dann in einem anderen EU-Staat erneut zu beantragen.

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ISSN 2943-2871