Hat ein Gericht gemäß § 80 Abs 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Bescheid angeordnet und wird der Bescheid danach, etwa zur Korrektur gerichtlich beanstandeter Fehler, durch die Behörde im Kern wesentlich geändert, so wird der Gerichtsbeschluss gegenstandslos und entfällt die Bindungswirkung analog § 121 Nr 1 VwGO, meint der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 18. April 2024 (Az. 11 S 236/24). Im entschiedenen Verfahren hatte die beteiligte Behörde eine vom Gericht gerügte Fristsetzung zur Ausreise durch eine neue Fristsetzung ersetzt, was dem Verwaltungsgerichtshof bereits genügte, um von einem „im Kern“ geänderten Bescheid auszugehen, obwohl die Abschiebungsandrohung als solche unverändert neu erlassen wurde. Fristsetzung und Abschiebungsandrohung bildeten einen einheitlichen Verwaltungsakt, der infolge der neuen Fristsetzung eine wesentliche Änderung erfahren habe.
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