Der in der Übergangsvorschrift Art. 84 Abs. 2 AMM-Verordnung enthaltene Begriff der „Kriterien der Dublin III-Verordnung“ ist weit auszulegen und erfasst grundsätzlich sämtliche Regelungen der Dublin-III-Verordnung, die Auswirkungen auf die Zuständigkeit haben können, sagt das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 10. Juli 2026 (Az. 9 A 351/26). Eine strenge Wortlautauslegung, u.a. mit der Folge, dass die Bestimmungen des Kapitels V der AMM-VO die Bestimmungen des Kapitels VI der Dublin-III-VO ohne Übergangsregelung ersetzen sollten, verbiete sich aus Gründen der Effektivität des Unionsrechts, etwa weil eine Anwendung der neuen Fristen der AMM-VO jedenfalls im Hinblick auf abgeschlossene Altfälle dazu führen würde, dass sich die Frage der Zuständigkeit neu stelle. Das gelte allerdings nur für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren, nicht auch für das ihm nachgelagerte Rechtsbehelfsverfahren.
Die ausführliche Argumentation des Verwaltungsgerichts hat zur Folge, dass vor dem 12. Juni 2026 erlassene Dublin-Unzulässigkeitsentscheidungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG a.F.) weiterhin nur an der Dublin-III-Verordnung und nicht stattdessen an der AMM-Verordnung gemessen werden sollen (Rn. 23). Gleichzeitig soll das aber für das Rechtsbehelfsverfahren nicht gelten, so dass insbesondere der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des Art. 43 Abs. 1 AMM-VO zur Anwendung kommen soll (Rn. 25). Immerhin geht das Gericht davon aus, dass der Ablauf der Überstellungsfrist justiziabel ist, weil er von Art. 43 Abs. 1 Buchst. b) AMM-VO erfasst sei (Rn. 68), und dass die eingeschränkte gerichtliche Überprüfung sich ausschließlich auf die europarechtlich determinierte Überstellungsentscheidung bezieht, nicht aber auch auf die nationalrechtlich geregelte Abschiebungsanordnung (Rn. 76).



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