Eine Ehe kann in Deutschland wirksam in bzw. vor einer ausländischen Botschaft geschlossen werden, selbst wenn sich einer der Eheschließenden dabei nicht in der Botschaft, sondern lediglich vor dem Botschaftsgebäude aufhält, sagt das Oberlandesgericht Bamberg in seinem Beschluss vom 15. Juli 2026 (Az. 12 Wx 2/25 e). Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB ermögliche bei Verlobten, von denen keiner Deutscher sei, eine wirksame Eheschließung vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person. Es reiche dafür aus, wenn sich ein Eheschließender zwar nicht in den Räumen der Botschaft selbst aufhalte, aber während der Eheschließung persönlich unmittelbar vor der Botschaft anwesend sei und durch ein geöffnetes Fenster und ein Videotelefon direkten Kontakt in die Botschaftsräume zum Konsularbeamten habe.
Was sich auf den ersten Blick skurril anhört, hatte bei einer Eheschließung in bzw. vor der somalischen Botschaft in Berlin einen ernsten Hintergrund, weil die Braut einen Asylantrag in Deutschland gestellt hatte und die Botschaft ihres Heimatlandes aus Sorge vor negativen Auswirkungen auf ihr Asylverfahren nicht betreten wollte. Eine solche in Deutschland erfolgende Eheschließung vor einer von einem ausländischen Staat dazu ermächtigten Person darf übrigens nicht mit der sogenannten Utah-Ehe verwechselt werden, die in Deutschland ohne die gleichzeitige Anwesenheit der Eheschließenden (z.B. in einer Videokonferenz) gegen Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB verstößt und damit unwirksam ist.



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