Wortlaut und Wille im Aufenthaltsrecht

Wer erinnert sich nicht an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2018 (Az. 1 C 22.17), wo es hieß, dass eine Aufenthaltserlaubnis, die bereits kraft Gesetzes zur Ausübung jedweder Beschäftigung berechtige, keine „Aufenthaltserlaubnis“ im Sinne von § 9 BeschV darstelle, so dass für die spätere Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung immer noch eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich sei, weil der Wortlaut des § 9 BeschV zwar nicht zwischen verschiedenen Arten von Aufenthaltserlaubnissen differenziere, der Gesetzgeber dies das aber so gemeint habe. Diese Auslegung könnte mittlerweile überholt sein, meint jetzt das Oberverwaltungsgericht Saarlouis in seinem Beschluss vom 9. Januar 2024 (Az. 2 B 117/23), und hat die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angeordnet. Methodisch bedient sich das Oberverwaltungsgericht allerdings desselben etwas fragwürdigen Ansatzes wie das Bundesverwaltungsgericht, auf den (wie auch immer ermittelten) Willen des Verordnungsgebers abzustellen, auch wenn er im Wortlaut der Norm keinen Niederschlag gefunden hat: Der Verordnungsgeber habe den Wortlaut von § 9 BeschV auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2018 nicht überarbeitet, obwohl dies zumindest in Zusammenhang mit der Verabschiedung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes 2020 nahegelegen hätte. Es handele sich um eine „komplexe rechtliche Fragestellung“, womit zumindest fraglich sei, ob eine über den Wortlaut der Norm hinausgehende Einschränkung ihres Anwendungsbereichs auch heute noch vom Willen des Verordnungsgebers gedeckt sei.

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ISSN 2943-2871