In der Rechtssache C-72/22 PPU hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof in seinen Schlussanträgen am 2. Juni 2022 festgehalten, dass das europäische Asylrecht Pushbacks verbietet. Eine nationale Bestimmung, die Drittstaatsangehörigen keinen Zugang zu einem Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gewährt, wenn sie illegal in dieses eingereist sind, sei nicht mit Art. 6 Abs. 1 und 2 und Art. 7 Abs. 1 der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU vereinbar, eine nationale Vorschrift, die es erlaubt, eine Person, die internationalen Schutz beantragt, allein deshalb in Gewahrsam zu nehmen, weil sie die Grenze des betreffenden Mitgliedstaats illegal überschritten hat, sei nicht mit Art. 8 Abs. 3 der Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU vereinbar. Außerdem erlaube es Art. 72 AEUV einem Mitgliedstaat nicht, nationale Bestimmungen in Abweichung von diesen Richtlinien anzuwenden, wenn „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, die durch einen „Massenzustrom“ von Migranten an seiner Grenze gekennzeichnet sind.