In seinem Beschluss vom 8. August 2022 (Az. 2 M 38/22) hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg sich zu den Voraussetzungen geäußert, die an das Vorliegen der Tatbestände eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 AufenthG zu stellen sind. Danach setze etwa ein öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 AufenthG ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches Einwirken auf andere mit dem Ziel voraus, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen. Der Aufruf zu Hass im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG sei durch ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere mit dem Ziel gekennzeichnet, in diesen den Entschluss zu einem bestimmten Verhalten hervorzurufen. Der Hass richte sich „gegen Teile der Bevölkerung“, wenn eine in Deutschland lebende Bevölkerungsgruppe betroffen sei, die sich etwa nach ethnischen oder religiösen, sozialen, wirtschaftlichen oder politischen Merkmalen von der übrigen Bevölkerung unterscheiden lasse und zahlenmäßig so erheblich sei, dass sie individuell nicht mehr überschaubar sei. Ziele die Äußerung auf Gruppen im Ausland, so komme es darauf an, ob damit zugleich eine entsprechende Gruppe im Inland betroffen sei. Das Bleibeinteresse eines Ausländers nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG entfalle nicht immer dadurch, dass der deutsche Ehegatte dem ausgewiesenen bzw. abgeschobenen Ausländer in sein Heimatland gefolgt sei.