Falls der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 80 AsylG im Ende Februar in Kraft getretenen Rückführungsverbesserungsgesetz beabsichtigt haben sollte, die Reichweite des asylrechtlichen Beschwerdeauschlusses klarer als bislang zu regeln, so scheint ihm das einstweilen noch nicht gelungen zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim beschäftigt sich in seinem Beschluss vom 13. März 2024 (Az. 11 S 402/24) erneut (siehe zuletzt HRRF-Newsletter Nr. 135) mit den Auswirkungen der Neuregelung und erklärt, was an sich bereits im Gesetz steht, nämlich dass die Reichweite des Beschwerdeausschlusses nunmehr nicht ausschließlich davon abhängt, ob es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt. Vielmehr greife der Beschwerdeausschluss mit der Neuregelung auch in bestimmten rein aufenthaltsrechtlichen Verfahren, nämlich wenn es um Anträge auf die Aussetzung von Abschiebungen geht, die auf Grundlage von § 34 AsylG angedroht bzw. auf Grundlage von § 34a AsylG angeordnet wurden.
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