Der Beginn von Abschiebungshaft darf im Haftbeschluss nicht an das noch nicht feststehende Ende einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft anknüpfen, sondern nur parallel dazu angeordnet werden, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26. März 2024 (Az. XIII ZB 30/22). Das hatte der BGH vor zehn Jahren schon einmal genauso entschieden, gemeint ist, dass im Haftbeschluss eine Haftdauer angegeben werden muss, die ab Beschlusserlass läuft und nicht erst ab einem zeitlich ungewissen künftigen Zeitpunkt (nämlich dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Straf- oder Untersuchungshaft). An der Unterbringung eines Abschiebungshäftlings in einer regulären Haftanstalt hat der BGH übrigens „jedenfalls für eine Nacht“ nichts auszusetzen, wenn der Transport in die Abschiebungshafteinrichtung aufgrund „plötzlicher Kapazitätseinschränkungen“ nicht mehr erfolgen kann.
Schreibe einen Kommentar