Dublin-Überstellungen von Familien nach Italien möglich

In insgesamt 14 Urteilen hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig am 26. September 2024 (Az. 4 LB 6/23, 4 LB 9/23, 4 LB 11/23, 4 LB 12/23, 4 LB 13/23, 4 LB 14/23 und 4 LB 22/23), am 4. Oktober 2024 (Az. 4 LB 2/23, 4 LB 5/23, 4 LB 15/23, 4 LB 16/23, 4 LB 17/23 und 4 LB 18/23) und am 8. Oktober 2024 (Az. 4 LB 20/23) über die Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien entschieden und diese Zulässigkeit in allen Verfahren bejaht. Über das Urteil vom 4. Oktober 2023 (Az. 4 LB 2/23) wurde hier bereits berichtet (siehe HRRF-Newsletter Nr. 169), das Oberverwaltungsgericht hat in allen Urteilen die Tatsachenrevision zugelassen, weil seine Beurteilung der aktuellen allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien für Familien mit minderjährigen Kindern von deren Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Beschluss vom 23. Januar 2024, Az. 13 A 10945/22) abweiche.

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ISSN 2943-2871