Es gibt bekanntlich im Migrationsrecht keine Meinung ohne Gegenmeinung, und so verhält es sich nun auch bei der Frage, ob ein laufendes Asylverfahren eines Familienmitglieds dem Erlass einer Abschiebungsandrohung gegen andere Familienmitglieder entgegensteht, und zwar wegen des durch das Rückführungsverbesserungsgesetz neu gefassten § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG. Bejaht hatten das in diesem Jahr bereits unter anderem das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (siehe HRRF-Newsletter Nr. 153) und das Oberverwaltungsgericht Bautzen (siehe HRRF-Newsletter Nr. 172), nun schließt sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 25. November 2024 (Az. 3 L 3305/24.A) dieser Auffassung an. Anders sieht es allerdings das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, das in seinem Beschluss vom 14. November 2024 (Az. 3a L 1728/24.A) stets die Umstände des Einzelfalls abwägen will. Dabei komme in Fällen eines nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts, wie etwa bei einem laufenden Asylverfahren, einer prognostischen Einschätzung in Bezug auf dessen Beendigung Gewicht zu und sei eine Trennung von Familienmitgliedern auch unter Gesichtspunkten des Kindeswohls nicht grundsätzlich unzumutbar.
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