Asylgerichtliche Zuständigkeitskonzentration sorgt für Verwirrung

Die im Laufe des Jahres 2024 in vielen Bundesländern eingeführte Konzentration asylgerichtlicher Zuständigkeiten sorgt nicht nur bei Rechtsanwälten für Verwirrung, etwa unlängst in einem beim Verwaltungsgericht Ansbach anhängigen Verfahren (Beschluss vom 16. Oktober 2024, Az. AN 18 K 24.50673, siehe dazu HRRF-Newsletter Nr. 170), sondern offenbar auch bei den Gerichten selbst. In einem Berichtigungsbeschluss vom 5. Dezember 2024 (Az. M 31 K 24.33165) korrigiert das Verwaltungsgericht München seinen eigenen Verweisungsbeschluss, weil es die zum 1. September 2024 in Niedersachen in Kraft getretene Konzentration gerichtlicher Zuständigkeiten für bestimmte Herkunftsstaaten übersehen hatte (siehe dazu HRRF-Newsletter Nr. 162).

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871