Die Frage des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative für Homosexuelle in der Türkei wird in der deutschen Rechtprechung unterschiedlich bewertet, so das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 11. März 2026 (Az. 22 L 520/26.A), weswegen ein Asylantrag jedenfalls nicht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden darf, wenn eine solche inländische Fluchtalternative im Raum steht. Es reiche vor diesem Hintergrund nicht, wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lediglich auf ein einziges Erkenntnismittel abzustellen, nämlich den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei von Mai 2024, zumal der Bericht für diese Frage ohnehin unergiebig sei. Soweit es dort heiße, dass es „in Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste […] in bestimmten Bereichen möglich [ist], Homosexualität zu zeigen“, stelle sich in tatsächlicher Hinsicht die Frage, was mit „bestimmten Bereichen“ eigentlich gemeint sein solle, auf welche Bereiche betroffene Personen konkret zu verweisen sein sollten, woher die betroffenen Personen das wissen sollten und ob es sich überhaupt um konkret abgegrenzte oder abgrenzbare Bereiche handele.
Das Verwaltungsgericht zitiert ausführlich aus dem Bescheid des Bundesamts, an dem es kein gutes Haar lässt. Der Bescheid sei in rechtlich-methodischer Hinsicht „nicht einmal ansatzweise vertretbar“, sondern weise „eklatante Mängel“ auf. Da es in dem Beschluss nur um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Bescheid des Bundesamts ging, hat sich das Verwaltungsgericht inhaltlich, d.h. zum Bestehen oder Nichtbestehen einer inländischen Fluchtalternative, noch nicht geäußert; in einem im Sommer 2025 entschiedenen Verfahren ging es jedoch davon aus, dass es in der Türkei keine inländische Fluchtalternative für Homosexuelle gibt. Andere Verwaltungsgerichte sehen das zum Teil genauso, zum Teil aber auch nicht.


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