Tschetschenische Frauen sind keine soziale Gruppe

Die Gruppe der tschetschenischen Frauen stellt keine soziale Gruppe im flüchtlingsrechtlichen Sinne dar, sagt das Oberverwaltungsgericht Greifswald in seinem Urteil vom 14. April 2026 (Az. 4 LB 225/23 OVG). Als umgebende Gesellschaft im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 Buchst. b AsylG sei das gesamte Herkunftsland der Person anzusehen, die internationalen Schutz beantragt habe. Die Lage von Frauen in den Regionen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens unterscheide sich im Hinblick auf die geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen aber wesentlich von der Situation in Tschetschenien und es handele sich nicht um eine gesonderte Gruppe. Das Gericht verkenne nicht, dass häusliche Gewalt auch in der Russischen Föderation insgesamt weit verbreitet sei und ein ernsthaftes Problem darstelle, in der Russischen Föderation bestünden allerdings im Unterschied zur Republik Tschetschenien keine traditionellen und religiösen Rechtsvorschriften, die Frauen ausgrenzten und als andersartig kennzeichneten. Das Maß an Diskriminierung und Verfolgung von Frauen in der Russischen Föderation erreiche daher insgesamt nicht ein Niveau, dass Frauen von der umgebenden Gesellschaft aus gesehen als gesonderte und andersartige Gruppe erscheinen lasse.

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hatte es in einem Urteil von Dezember 2024 ähnlich gesehen; in beiden Verfahren hatten die Klägerinnen jedoch subsidiären Schutz erhalten. In seinem Urteil vom 16. Januar 2024 (Rs. C-621/21) hatte der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen (Rn. 54 des Urteils), dass es Sache der Mitgliedstaaten sei zu bestimmen, welche umgebende Gesellschaft für die Beurteilung des Vorliegens dieser sozialen Gruppe relevant sei: „Diese Gesellschaft kann mit dem gesamten Herkunftsdrittland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, z. B. auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung dieses Drittlands“.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871