EGMR hat keine Einwände gegen EU-Türkei-Deal

In seinem Urteil vom 26. Mai 2026 (Az. 54796/16, J.B. gg. Griechenland) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass die Anwendung des EU-Türkei-Deals von 2016 durch griechische Behörden im Jahr 2016 mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang stand. Es habe keine Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots bestanden, außerdem hätte der aus Syrien geflohene Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, die Annahme zu entkräften, dass die Türkei für ihn ein sicherer Drittstaat sei.

Ich mag mich täuschen (und etwa frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs übersehen), aber bereitet der Gerichtshof den Regierungen hier nicht gerade einen Weg, wie sie ihre menschenrechtlichen Pflichten an Drittstaaten auslagern könnten, ohne dass der Gerichtshof sich anschließend einmischt? In Rn. 129 des Urteils heißt es etwa, dass allgemeine Zusicherungen, die in einer Vereinbarung (zwischen EMRK-Staaten und einem Drittstaat wie z.B. der Türkei) verankert sind und durch eine kontinuierliche institutionelle Zusammenarbeit umgesetzt werden, ausreichen könnten, um die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung auszuräumen, sofern sie eine hinreichend zuverlässige Schutzgarantie bieten („a sufficiently reliable guarantee of protection against prohibited ill‑treatment“). Wenn schon der nun nicht wirklich rechtsförmige EU-Türkei-Deal ausreichen soll, dann ist die Messlatte offenbar nicht allzu hoch gelegt. Der Gerichtshof hat zu seinem Urteil auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.

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ISSN 2943-2871