Haften Schutzsuchende für ihre Anwälte?

Was passiert eigentlich, wenn eine Anwältin oder ein Anwalt eine Rechtsmittelfrist versäumt und die Ablehnung eines Asylantrags deswegen bestandskräftig wird? In einem neuen Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (Rs. C-328/26, Gafaris) geht es um so eine Situation. In dem Verfahren war einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling in Griechenland nach der Ablehnung seines Asylantrags von der Asylbehörde eine für ihn unentgeltlich tätige örtliche Rechtsanwältin vermittelt worden, die das Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Asylantrags zu spät, nämlich erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einlegte. Das vorlegende Verwaltungsgericht Thessaloniki fragt den Europäischen Gerichtshof nun, ob die endgültige Ablehnung des Asylantrags wegen dieser Fristversäumnis nicht das aus Art. 47 GRCh folgende Grundrecht des Klägers auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletze. Der Antragsteller selbst habe rechtzeitig und wiederholt bei der Asylbehörde nach den Daten der Rechtsanwältin gefragt, der sein Fall übertragen worden war, um mit ihr sein Rechtsmittel abzustimmen, die Behörde habe auf seine Anfragen aber nicht reagiert.

Ob das Europarecht den Kläger tatsächlich vor den Folgen der Fristversäumnis retten wird, halte ich für eher zweifelhaft. Der Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten besagt, dass die Mitgliedstaaten verfahrensrechtliche Regelungen selbst treffen können, solange das Unionsrecht (wie hier) keine eigenen Verfahrensvorgaben macht. Das vorlegende Gericht erläutert (Rn. 18 des Vorabentscheidungsersuchens), dass nach ständiger griechischer Rechtsprechung Mandanten die Folgen von fahrlässigem Handeln oder Unterlassen ihrer Rechtsanwältin oder ihres Rechtsanwalts zu tragen haben, wenn nicht ausnahmsweise ein (hier nicht gegebener) Fall höherer Gewalt vorliege.

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ISSN 2943-2871