Der Umstand, dass ein anderes, örtlich zuständiges Gericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Widerruf der Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG die aufschiebende Wirkung der dort erhobenen Klage angeordnet hat, weil sich Sicherheitsbedenken aus dortiger Sicht nicht hinreichend sicher aus der behördlichen Aktenführung erschlössen und daher eine „non-liquet“-Situation vorliege, hat keine Bindungswirkung dahingehend, dass auch im Visumverfahren das Fehlen von Sicherheitsbedenken unterstellt werden müsse, meint das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 23. Juni 2026 (Az. OVG 6 S 22/26.
Die Entscheidung verdeutlicht das gerichtliche Neben- bzw. Gegeneinander, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine bereits bestandsskräftig erteilte Afghanistan-Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG widerruft: Für Klagen gegen solche Widerrufe ist das Verwaltungsgericht Ansbach zuständig, für parallel zu erhebende Klagen gegen das Auswärtige Amt, wenn (auf Grundlage der Aufnahmezusage gestellte) Visumanträge abgelehnt werden, das Verwaltungsgericht Berlin.



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