Noch ein Georgien-Normenkontrollverfahren

In einer Pressemitteilung vom 16. Juli 2026 informiert das Verwaltungsgericht Osnabrück darüber, dass die 7. Kammer des Gerichts Zweifel hat, ob die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 29b AsylG rechtmäßig ist und ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 77 Abs. 5 AsylG) eingeleitet hat. Die Einstufung erstrecke sich auch auf die abtrünnigen Gebiete Südossetien und Abchasien, obwohl grundlegende Menschenrechte dort nicht gewahrt würden. Aber auch im Hauptteil Georgiens habe sich die Menschenrechtslage allgemein und die Lage von LGBTIQ-Personen im Besonderen vornehmlich seit 2024 so negativ entwickelt, dass sich nach Überzeugung der Kammer nicht nachweisen lasse, dass dort generell weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Zudem habe die Bundesregierung die der Einstufung zugrunde liegenden Informationsquellen nicht zugänglich gemacht, obwohl sie hierzu aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2025 verpflichtet gewesen wäre.

Es handelt sich bereits um das zweite Normenkontrollverfahren, mit dem die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat angegriffen wird. Das erste Verfahren hatte im Mai 2026 das Verwaltungsgericht Lüneburg initiiert.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871