Da europarechtliche Vorgaben für das gerichtliche Verfahren zur Prüfung des Rechts auf Verbleib nach Art. 68 Abs. 7, 2. Halbs. Asylverfahrens-VO und § 78 Abs. 9 AsylG nicht existieren, ist auf das nationale Verfahrensrecht zurückzugreifen, so der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Beschluss vom 6. August 2026 (Az. 12 B 2062/26.A). Das führe zur Möglichkeit der Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO.
In dem Verfahren ging es um die Frage, ob der Kläger auch nach Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, d.h. im Berufungszulassungsverfahren, ein Recht auf Verbleib in Deutschland hat, bis über den Antrag auf Zulassung der Berufung entschieden wurde. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in dieser Konstellation § 80b Abs. 2 VwGO einschlägig, weil es sich gegenüber § 80 Abs. 5 VwGO um die speziellere Regelung handele. Er hat den Antrag auf Anordnung des Rechts auf Verbleib aber als unstatthaft verworfen, weil die Klage vor dem 12. Juni 2026 erhoben wurde und damit auch im Berufungsverfahren noch altes Verfahrensrecht anwendbar sei, d.h. § 78 Abs. 4 S. 5 AsylG a.F. Das hatte das Oberverwaltungsgericht Münster vor kurzem genauso entscheiden.



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