Wenn in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Frage der Bindungswirkung einer in einem anderen EU-Staat erfolgten Gewährung von internationalem Schutz relevant ist, etwa wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen in Deutschland gestellten Asylantrag nicht als unzulässig, sondern nach einer eigenen inhaltlichen Prüfung als unbegründet abgelehnt hat, dann mag unter Verweis auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsverfahren C-125/26 (Dremen) eine Verfahrensaussetzung zu erreichen sein.
Der HRRF-Newsletter hatte bereits vor einigen Wochen über diese Verfahrenskonstellation berichtet. Auch das Bundesamt scheint einer Verfahrensaussetzung jedenfalls in Einzelfällen zuzustimmen.



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