Gibt es vielleicht doch eine (zumindest indirekte) Bindungswirkung der Schutzgewährung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, wenn dorthin nicht abgeschoben werden darf und wenn ein weiterer Asylantrag in einem zweiten EU-Staat darum inhaltlich geprüft werden muss? In einem neuen beim Europäischen Gerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahren (Rs. C-125/26, Dremen) fragt das vorlegende niederländische Gericht, ob eine Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat nach Ablehnung des zweiten Asylantrags nicht gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde, solange der erste EU-Staat den von ihm gewährten Schutzstatus nicht aberkannt hat. Das vorlegende Gericht fragt außerdem, ob nicht selbst in dem Fall, dass eine Abschiebung angedroht werden darf, die Abschiebung selbst bis zur Aberkennung des im anderen EU-Staat gewährten Schutzes aufgeschoben werden muss.
Die Frage, ob die Schutzgewährung in einem EU-Staat eine Bindungswirkung für andere EU-Staaten hat, ist hoch spannend und sehr aktuell. Der Europäische Gerichtshof hatte im Juni 2024 eine Art schwacher Bindungswirkung angenommen, die in weiteren Asylverfahren nur zur inhaltlichen Berücksichtigung der ersten Anerkennung verpflichten sollte. Das Bundesverwaltungsgericht sah im Februar 2026 keine Bindungswirkung, die vor einer Abschiebung aus dem zweiten EU-Staat (hier: Deutschland) in den Herkunftsstaat schützen würde, wollte aber auch den Europäischen Gerichtshof nicht anrufen. Das hat jetzt ein niederländisches Gericht getan.



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