Doch Bindungswirkung der Schutzgewährung in anderem EU-Staat?

Gibt es vielleicht doch eine (zumindest indirekte) Bindungswirkung der Schutzgewährung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, wenn dorthin nicht abgeschoben werden darf und wenn ein weiterer Asylantrag in einem zweiten EU-Staat darum inhaltlich geprüft werden muss? In einem neuen beim Europäischen Gerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahren (Rs. C-125/26, Dremen) fragt das vorlegende niederländische Gericht, ob eine Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat nach Ablehnung des zweiten Asylantrags nicht gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde, solange der erste EU-Staat den von ihm gewährten Schutzstatus nicht aberkannt hat. Das vorlegende Gericht fragt außerdem, ob nicht selbst in dem Fall, dass eine Abschiebung angedroht werden darf, die Abschiebung selbst bis zur Aberkennung des im anderen EU-Staat gewährten Schutzes aufgeschoben werden muss.

Die Frage, ob die Schutzgewährung in einem EU-Staat eine Bindungswirkung für andere EU-Staaten hat, ist hoch spannend und sehr aktuell. Der Europäische Gerichtshof hatte im Juni 2024 eine Art schwacher Bindungswirkung angenommen, die in weiteren Asylverfahren nur zur inhaltlichen Berücksichtigung der ersten Anerkennung verpflichten sollte. Das Bundesverwaltungsgericht sah im Februar 2026 keine Bindungswirkung, die vor einer Abschiebung aus dem zweiten EU-Staat (hier: Deutschland) in den Herkunftsstaat schützen würde, wollte aber auch den Europäischen Gerichtshof nicht anrufen. Das hat jetzt ein niederländisches Gericht getan.

Kommentare

Ein Kommentar zu „Doch Bindungswirkung der Schutzgewährung in anderem EU-Staat?“

  1. Avatar von Schreibtischhengst1983
    Schreibtischhengst1983

    Hallo, meinem Verständnis nach entfaltet die Schutzgewährung in einem EU Staat als rechtlicher Status mittelbar insoweit Bindungswirkung, als dass die Schutzgewährung ja einen Anspruch auf Ausstellung eines nationalen Aufenthaltstitels nach sich zieht, der faktisch ein Recht zum Aufenthalt in dem Mitgliedstaat begründet und bei Kontrollen analog eines Führerscheins, der die Fahrerlaubnis nachweist, dazu führt, dass der Ausländer einreisen und sich im Hoheitsgebiet aufhalten darf.

    Wenn nun eine Abschiebung in den Mitgliedstaat bei einem weiteren Antrag in einem anderen Mitgliedstaat durch dort getroffene Feststellung einer drohenden Art. 3 EMRK Verletzung versperrt ist und im zweiten Asylverfahren dann unter Verfahrensdurchführung ergebnisoffen eine Sachablehnung mit Abschiebungsandrohung ergeht, müsste erstens, wie hier angedeutet der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingreifen (Strukturell ähnlich aufgebaute Konstellation wie bei drohenden Kettenabschiebungen) und überdies eine Unvereinbarkeit mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG, insbesondere Art. 6, gegeben sein, die wie vom Gericht angefragt, zumindest eine Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung bedingen würde. Weitergehend müsste geklärt werden im Rahmen der Amtsermittlung ob der Aufenthaltstitel vom Mitgliedstaat (falls vom Ausländer mitgeführt oder vorgebracht) eingezogen oder für ungültig erklärt worden oder abgelaufen ist. Selbst dann war in der vor GEAS gültigen Richtlinie der Anspruch auf einmalige Neuausstellung/Verlängerung des nationalen Aufenthaltstitels geregelt, wenn der Schutzstatus fortbestanden hat, so dass auch ein ausgelaufener Aufenthaltstitel dies Bindungswirkung entfalten könnte, wenn man diese ihm zuspricht.

    Praktisch problematisch ist, wie man als „zweiter“ Asylstaat in den der binnenmigrierende Ausländer nach Schutzgewährung in einem anderen EU Staat zuvor, einreist, eine Aberkennung im Mitgliedstaat veranlassen kann, wenn nicht ein Verantwortungsübergang im Rahmen des Straßburger Abkommens (frühestens 2 Jahre) erfolgt ist. Die Auskunft, ob die Aufenthaltstitel noch gültig/eingezogen etc. sind, ist vom Mitgliedstaat schwer einzuholen, bei Schutzzuerkennung wird dies über den im Eurodacsystem eingespeisten Datensatz ersichtlich oder durch Mitteilung im Rahmen von Übernahmeersuchen etc. im Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit, weitergehende Kommunikation ist nicht ohne Weiteres erforderlich oder erfolgsversprechend, da auch die Antwortpraxis der anderen Mitgliedstaaten nicht gleichsam zufriedenstellende funktioniert.

    Im zweiten Asylverfahren sind Kontakte und Kommunikation nur im Rahmen von Zuständigkeitsprüfung möglich oder durch Liasonbeamte, die es nur in wenigen EU Staaten gibt. Zudem sind die Aberkennungs-/Wiederrufsgründe wahrscheinlich auch in den Mitgliedstaaten abschließend, der Wunsch eines anderen Mitgliedstaates nach praktikabler sinnhaltiger Entscheidung wird nicht als Grund aufgeführt sein, ebenso wenig die hiesige Einschätzung, dass der gewährte Schutz dort nur als formale Hülle ohne die materiell zu erwartende Ausgestaltung nach EU Standards anzusehen ist

    Aber interessant was der EuGH dazu ausführen wird.

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ISSN 2943-2871