In dem ersten aktuellen Verfahren zum Entzug von EU-Freizügigkeitsrechten in Berlin liegt nunmehr der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. April 2025 (Az. 24 L 91/25) im Volltext vor (siehe bereits HRRF-Newsletter Nr. 192). Eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfordere zwar keine strafrechtliche Verurteilung, es bedürfe dann aber übereinstimmender, objektiver und genauer Anhaltspunkte, die die Stichhaltigkeit des gegen die betreffende Person vorliegenden Verdachts belegen könnten. Könne die Ausländerbehörde ihre Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht nicht auf ein rechtskräftiges Strafurteil stützen, habe sie insofern den zu Grunde liegenden Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Für die Annahme der erforderlichen schweren Gefährdung, die Grundinteressen der Gesellschaft berühre, genüge auch die Begehung einer Vielzahl von Straftaten im Bereich der Kleinkriminalität nicht.
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