Das Oberverwaltungsgericht Greifswald meint in seinem Urteil vom 17. März 2025 (Az. 4 LB 474/23 OVG), dass die Defizite im griechischen Aufnahmesystem nicht für alle anerkannten Schutzberechtigten die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC durch eine systemische Schwachstelle begründet. Sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag eines zuvor in Griechenland anerkannten Flüchtlings nicht als unzulässig abgelehnt, sondern in der Sache geprüft und dann abgelehnt habe, sei das falsch und sei der Bundesamtsbescheid schon deswegen aufzuheben, weil in ihm die Abschiebung in den Herkunftsstaat statt nach Griechenland angedroht werde. Das Oberverwaltungsgericht hat die Tatsachenrevision zugelassen, weil es in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland von deren Beurteilung durch mehrere andere Oberverwaltungsgerichte abweicht.
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