Mit Beschluss vom 8. Januar 2025 (Az. 1 B 20.24) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2024 (Az. 3 B 17/22) zurückgewiesen, in dem das Vorliegen einer Wohnungsdurchsuchung gemäß Art. 13 Abs. 2 GG beim Betreten eines Wohnheimzimmers verneint wurde. Es sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, dass sich eine Durchsuchung nicht im bloßen Betreten einer Wohnung erschöpfe, sondern darüber hinaus ein ziel- und zweckgerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen erforderlich sei (siehe dazu HRRF-Newsletter Nr. 100), so dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 (Az. 1 B 3.25) hat das Bundesverwaltungsgericht auch eine Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss aus dem Januar 2025 zurückgewiesen.
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