An der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 (Rs. C-608/22 u.a.) zur Verfolgung von Frauen in Afghanistan (siehe ausführlich HRRF-Newsletter Nr. 166) versucht sich das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 28. Februar 2025 (Az. 24 K 104/23 A). Das Gericht teile die Einschätzung, dass für Frauen und Mädchen in Afghanistan allgemein eine begründete Furcht vor Verfolgung angenommen werden müsse, so dass derzeit nicht erforderlich sei, bei der individuellen Prüfung des Antrags einer aus Afghanistan stammenden Frau auf internationalen Schutz andere Aspekte ihrer persönlichen Umstände als ihr Geschlecht oder ihre Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen. Es komme daher nicht darauf an, ob eine Schutzsuchende persönlich bereits Verfolgung erfahren habe oder ob sie in einem besonderen Maße in ihrer Lebensweise „verwestlicht“ sei.
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