Aktuelle Rechtsprechung zur GEAS-Reform KW 27/2026

Die GEAS-Reform kommt rascher (und umfangreicher) in der veröffentlichten Rechtsprechung an, als ich das erwartet hätte. Darum gibt es hier statt der sonst üblichen Einzelberichterstattung über Gerichtsentscheidungen (nur) einen Sammelbeitrag, der sieben aktuelle Entscheidungen zur GEAS-Reform gebündelt vorstellt und, soweit möglich, einordnet. Die Gerichte sind sich in vielen Details noch nicht einig – es gilt offenbar die alte Regel, dass alle Rechtsansichten, die nur vertreten werden können, auch tatsächlich vertreten werden:

In zwei Entscheidungen wird thematisiert, ob und wie in laufenden Dublin-Verfahren bereits die neuen Regelungen der AMM-Verordnung anwendbar sind bzw. in welchem Umfang noch das alte Recht der Dublin-III-Verordnung angewendet werden muss:

  • Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hält in seinem Urteil vom 22. Juni 2026 (Az. 4 LB 323/22 OVG) fest, dass die in Art. 79 Abs. 3 der Asylverfahrensverordnung enthaltene Übergangsregelung auf (Dublin-)Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Überstellung nicht anwendbar ist, weil sich bereits aus Art. 2 Abs. 5 der AMM-Verordnung und Art. 3 Nr. 9 der Asylverfahrensverordnung ergebe, dass diese Dublin-Verfahren kein Bestandteil des Asylverfahrens seien. Es seien vielmehr die Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts anzuwenden, wonach das neue Dublin-Recht auch auf am 12. Juni 2026 bereits anhängige Verfahren anwendbar sei. Dies gelte auch für bis zum 11. Juni 2026 erlassene Abschiebungsanordnungen, die nunmehr als Überstellungsentscheidungen gemäß Art. 42 AMM-VO anzusehen seien.
  • Anders sieht das offenbar das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 12. Juni 2026 (Az. 15 A 6596/25), das die Regelungen der AMM-Verordnung zu Aufnahmeverfahren nicht auf Schutzsuchende anwendbar hält, die ihren Asylantrag vor dem 12. Juni 2026 gestellt hätten, weil dann mangels Geltung der Asylverfahrensverordnung kein „Antrag auf internationalen Schutz gemäß der VO (EU) 2024/1348“ im Sinne von Art. 38 Abs. 1 AMM-VO vorliege.
  • Ohnehin sei auf solche Asylanträge auch weiterhin Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und nicht Art. 16 Abs. 3 AMM-VO anwendbar, wenn im zuständigen Dublin-Staat die Gefahr einer Grundrechtsverletzung im Raum stehe, so ebenfalls das VG Hannover, weil Art. 16 Abs. 3 AMM-VO einen zuvor nach den Kriterien gerade der AMM-Verordnung bestimmten Mitgliedstaat voraussetze, was in Altverfahren nicht der Fall sei.
  • Ob die gemäß Art. 43 Abs. 1 AMM-VO eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit von Überstellungsentscheidungen mit EU-Primärrecht und insbesondere mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar ist, will das OVG Greifswald offen lassen.

Zum materiellen Recht scheint weitgehende Einigkeit zu bestehen, dass auf alle laufenden Asylverfahren bereits die neuen Regelungen der Qualifikationsverordnung anwendbar sind:

  • Soweit sich aus § 87e Abs. 2 AsylG etwas anderes ergeben sollte, wäre das europarechtswidrig und somit zu ignorieren, so das Verwaltungsgericht Osnabrück in seinem Beschluss vom 22. Juni 2026 (Az. 7 B 80/26).
  • Ebenso sieht das das Verwaltungsgericht Minden in seinem Beschluss vom 24. Juni 2026 (Az. 1 L 422/26.A), das sich auch bereits ausführlich mit der neuen Regelung zur internen Schutzalternative (Art. 8 Qualifikationsverordnung) beschäftigt.
  • Eine Einzelmeinung dürfte die Ansicht des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in seinem Beschluss vom 22. Juni 2026 (Az. 7 K 3421/25.WI.A) bleiben, dass Art. 16 Abs. 1 GG wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 S. 2 Qualifikationsverordnung (Verwechslungsverbot bei nationalem humanitären Status) europarechtswidrig sei und daher nicht mehr angewendet werden dürfe.

Im Bereich des Verfahrensrecht ist man sich einig, dass das neue Recht der Asylverfahrensverordnung nur auf ab dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge Anwendung findet. Vieles anderes ist dagegen weniger klar:

  • Das VG Osnabrück (s.o.) will die Regelungen der Verfahrensverordnung zu sicheren Herkunftsstaaten (Art. 61 Asylverfahrensverordnung) wegen Art. 79 Abs. 2 Unterabs. 2 Asylverfahrensverordnung auch auf Altverfahren anwenden, was sicherlich falsch ist.
  • Das OVG Greifswald (s.o.) meint, dass die Aufhebung der alten, bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung des Asylgesetzes und damit auch von § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG zur Rechtswidrigkeit von Unzulässigkeitsentscheidungen führt. Das VG Hannover (s.o.) will dagegen auf Altverfahren wegen der Übergangsregelung in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG weiterhin die bis zum 11. Juni 2026 geltende Fassung des Asylgesetzes anwenden, ebenso sieht es das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 21. Juni 2026 (Az. 3 AE 3641/26).
  • Differenzierend geht dagegen das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Urteil vom 23. Juni 2026 (Az. A 2 K 2463/25) davon aus, dass das alte nationale Recht zwar im Prinzip zum 12. Juni 2026 aufgehoben wurde, dass die Aufhebung aber nicht für dann anhängige Asylverfahren gelten soll: Wollte man demgegenüber unterstellen, der Gesetzgeber habe mit der Übergangsregelung in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG nicht die Fortgeltung des alten Asylrechts auf Altfälle anordnen wollen, so nähme man der Regelung jeglichen Sinn.

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ISSN 2943-2871