In seinem Beschluss vom 29. Juli 2026 (Az. 13 ME 208/26) erläutert das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, welche Anforderungen an die Überlassung und das Auslesen von Datenträgern gemäß § 48 AufenthG (nicht) zu stellen sind. Danach könne eine Verpflichtung zur Vorlage, Aushändigung und Überlassung von Datenträgern nach § 46 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur dann rechtmäßig angeordnet werden, wenn zugleich die Voraussetzungen für ein Auslesen der Datenträger nach § 48 Abs. 3a Satz 1 AufenthG als Maßnahme zur Sicherstellung einer Auswertung nach § 48 Abs. 3b AufenthG erfüllt seien.
Der Beschluss gibt einen guten Überblick über die aktuelle Rechtslage im Hinblick auf das Auslesen von Datenträgern sowohl im Asylverfahren (§ 15a AsylG) als auch danach (§ 48 AufenthG) und über die Anforderungen, die die Rechtsprechung jeweils an behördliche Verfügungen stellt.



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