Antrag auf mündliche Verhandlung kein Rechtsmittel

Gegen die qualifizierte Abweisung einer Asylklage nach § 78 Abs. 1 Satz 1 oder 2 AsylG durch Gerichtsbescheid ist gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO der Rechtsbehelf des Antrags auf mündliche Verhandlung statthaft, sagt das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 13. August 2026 (Az. 1 A 1111/26.A). Die Anordnung der Unanfechtbarkeit nach § 78 Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG erfasse nur die nach dem allgemeinen Verfahrensrecht statthaften (echten) Rechtsmittel, nicht jedoch den hiervon zu unterscheidenden, für Gerichtsbescheide vorgesehenen Rechtsbehelf des Antrags auf mündliche Verhandlung.

Das Verwaltungsgericht Minden hatte es in der ersten Instanz anders gesehen und einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung für unstatthaft gehalten. Relevant ist die Möglichkeit eines solchen Antrags, wenn eine asylgerichtliche Klage durch Gerichtsbescheid hinsichtlich der Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet und (nur) im Übrigen als unbegründet abgewiesen wurde.

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ISSN 2943-2871