Erfrischend deutlich äußert sich das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Beschluss vom 2. Januar 2024 (Az. AN 10 S 23.31732) zu den besonderen Verfahrensgarantien für unbegleitete minderjährige Schutzsuchende. Eine Ablehnung eines von einem unbegleiteten Minderjährigen gestellten Asylantrags als offensichtlich unbegründet sei gegen den Wortlaut von § 30 AsylG in der Regel nicht zulässig, weil gemäß Art. 25 Abs. 6 EU-Asylverfahrensrichtlinie das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen sei und nach Art. 25 Abs. 6 lit. a) EU-Asylverfahrensrichtlinie eine Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß Art. 31 Abs. 8 EU-Asylverfahrensrichtlinie, und damit eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet, nur in Betracht komme, wenn der Schutzsuchende aus einem sicheren Herkunftsstaat eingereist sei, einen Folgeantrag gestellt habe oder er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstelle. Der für die Beurteilung der Minderjährigkeit maßgebliche Zeitpunkt sei weder der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch der Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag, und auch nicht der Zeitpunkt der Anhörung, sondern der Zeitpunkt der Einreise des unbegleiteten Minderjährigen in die Europäische Union. Dies habe nichts mit der von „tiefem Misstrauen in staatliches Handeln“ geprägten Argumentation des Betroffenen zu tun, dass die Behörden es sonst in der Hand hätten, eine Entscheidung zu verzögern, sondern mit der Formulierung in Art. 2 lit. l der EU-Qualifikationsrichtlinie, die auf den Zeitpunkt der Einreise abstelle.
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