Bestimmter Zeitraum kann unbestimmt sein

Die Formulierung in Art. 3 Nr. 6 der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG, dass mit dem Erlass eines Einreiseverbots die Einreise (und der Aufenthalt) „für einen bestimmten Zeitraum“ untersagt wird, muss nicht bedeuten, dass das Verbot zeitlich begrenzt ist, meint der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. April 2026 (Rs. C-446/24, Freie Hansestadt Bremen gegen DT). Vielmehr könne der bestimmte Zeitraum eben auch unbestimmt sein und ein Einreiseverbot zunächst unbefristet verhängt werden. Allerdings müsse die Dauer eines Einreiseverbots stets in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden und gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie eine spätere Überprüfung möglich sein, die gewährleiste, dass ein unbefristetes Verbot keine Wirkungen über den Zeitpunkt hinaus entfalte, ab dem es nicht mehr als im Hinblick auf das mit ihm verfolgte Ziel erforderlich und verhältnismäßig angesehen werden könne.

Im Entwurf der neuen EU-Rückführungsverordnung war zunächst ebenfalls die Formulierung vorgesehen, dass ein Einreiseverbot nur „für einen bestimmten Zeitraum“ verhängt werden darf (Art. 4 Abs. 8 des Kommissionsvorschlags), sie wurde aber in den Kompromissvorschlägen des Rats und des Parlaments gestrichen (siehe die Synopse von Ende März 2026, S. 73). Die in Art. 10 Abs. 6 des Kommissionsvorschlags enthaltene Höchstdauer eines Einreiseverbots von zehn Jahren will das Parlament ganz aufheben, während der Rat sie lediglich auf 20 Jahre verdoppeln will (Synopse, S. 101); für Drittstaatsangehörige, die „Sicherheitsrisiken“ darstellen, wollen sowohl Parlament als auch Rat ausdrücklich ein unbefristetes Einreiseverbot für zulässig erklären (Synopse, S. 121).

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ISSN 2943-2871