Die taz berichtet am 9. Juni 2026 über eine noch nicht im Volltext vorliegende Antwort der Bundesregierung (BT.-Drs. 21/6265) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT.-Drs. 21/5999), in der die fehlende Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Asylbewerberleistungsgesetz thematisiert wird. Laut dem taz-Bericht soll die Bundesregierung die Nichtumsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts aus dem Oktober 2022 (Az. 1 BvL 3/21) zur Verfassungswidrigkeit der in § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG geregelten Sonderbedarfsstufe, d.h. Leistungskürzung, damit gerechtfertigt haben, dass es in § 3 AsylbLG eine ähnliche Bestimmung gebe, die noch nicht für verfassungswidrig erklärt worden sei. Es sei nicht geklärt, so der taz-Bericht, „ob dies auf Basis des dritten Paragrafen nicht doch verfassungskonform sei“.
Der Hessische Flüchtlingsrat weist zu Recht darauf hin, dass selbst das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Januar 2023 davon ausgegangen war, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von § 2 AsylbLG ohne Weiteres auch auf § 3 AsylbLG zu übertragen sei.



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