Deutsche Dublin-Leistungseinschränkungen europarechtswidrig

Art. 17 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2013/33 steht der (mittlerweile weiter verschärften und in § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG zu findenden) deutschen Regelung in § 1a Abs. 7 AsylbLG entgegen, wonach dann, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats als unzulässig abgelehnt wurde, die betroffenen Personen außer in besonderen Fällen keine Sachleistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung oder an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts und keine Geldleistungen zur Deckung seines notwendigen persönlichen Bedarfs mehr erhalten, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juni 2026 (Rs. C-621/24, Landkreis Schweinfurt). Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie sehe einen „angemessenen“ Lebensstandard vor, der sich ohne die Gewährung von Kleidung und von Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs nicht verwirklichen lasse.

Einerseits sind die Ausführungen im Urteil (insbesondere ab Rn. 60) grundlegend und dürften auch unter dem ab nächster Woche geltenden europäischen Recht grundsätzlich weiter gelten, etwa wenn es um Geldleistungen geht, die der Gerichtshof für notwendig hält, um Antragstellerinnen und Antragstellern zu einem „Minimum an Selbstbestimmung“ und zu einem „Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“ zu verhelfen. Andererseits finden sich im Urteil fast keine Bezugnahmen auf Grund- und Menschenrechte, die sich eigentlich angeboten hätte, weil zum Beispiel Artt. 21 und 23 der neuen Aufnahmerichtlinie 2024/1346 bei Leistungskürzungen unter anderem wegen eines Aufenthalts im falschen Dublin-Staat einen Lebensstandard fordert, der (nur) im Einklang mit dem Unionsrecht, der EU-Grundrechtcharta und den „internationalen Verpflichtungen“ der Mitgliedstaaten stehen muss. Immerhin wird aber (in Rn. 71) erwähnt, dass die vom Gerichtshof gefundene Auslegung mit den Zielen der Richtlinie übereinstimme, unter anderem die Achtung der Grundrechte der von ihr erfassten Personen zu gewährleisten. Zumindest aus dieser Bezugnahme würde ich ableiten, dass die in diesem Urteile entwickelten Grundsätze auch nach nächster Woche noch gelten.

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ISSN 2943-2871