Die 31. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat es schon wieder getan: Bereits im vergangenen Jahr hatte sie die Einstufung des Senegal als sicheren Herkunftsstaat angezweifelt und ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof auf den Weg gebracht (siehe ausführlich HRRF-Newsletter Nr. 142 und Nr. 175), jetzt ist Georgien an der Reihe. In zwei Beschlüssen vom 11. März 2025 (Az. 31 L 473/24 A und 31 L 475/24 A), über die das Gericht auch in einer Pressemitteilung vom 21. März 2025 berichtet, werden erhebliche Zweifel daran angemeldet, dass Georgien vom deutschen Gesetzgeber Ende 2023 zu Recht als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 29a AsylG eingestuft wurde. Der Europäische Gerichtshof habe im Oktober 2024 (Urteil vom 4. Oktober 2024, Rs. C-406/22, siehe dazu ausführlich HRRF-Newsletter Nr. 166) entschieden, dass ein Staat nicht als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden dürfe, wenn nicht sein gesamtes Staatsgebiet sicher sei. Dieses Urteil sei auch auf Georgien anwendbar, das keine Kontrolle über seine zwei Landesteile Südossetien und Abchasien ausüben könne. In beiden Gebieten sei die Menschenrechtslage, etwa in Bezug auf das Rückkehrrecht von Geflüchteten, mangelnde Freizügigkeit, politische und religiöse Freiheiten und ethnische Diskriminierungen, derart prekär, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die europarechtlichen Vorgaben für die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat dort erfüllt seien. Ob Georgien vor dem Hintergrund einer möglichen Verfolgung von LGBTIQ*-Personen die Vorgaben für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat außerdem auch in personeller Hinsicht nicht erfülle, könne darum offenbleiben.
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