Wenn eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt das elektronische Empfangsbekenntnis für ein ihr oder ihm über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermitteltes Urteil erst eine Woche nach der Übermittlung abgibt, dann reagieren Verwaltungsgerichte offenbar verschnupft. Rechtsmittelfristen laufen nämlich erst mit dem Tag, der im Empfangsbekenntnis als Tag des Empfangs eingetragen wird, so dass die Frist ohne Empfangsbekenntnis gar nicht zu laufen beginnt (so ganz aktuell im einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren auch das Bundesverwaltungsgericht) und eine späte Abgabe des Empfangsbekenntnis faktisch zu einer verlängerten Rechtsmittelfrist führt. In dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 12. August 2026 (Az. 1 A 2266/26.A) ging es um ein asylgerichtliches Verfahren, in dem eine Rechtsanwältin das Empfangsbekenntnis erst eine Woche nach dessen Übermittlung abgab. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts erklärte sie, dies sei wegen ihrer „durchgängigen Abwesenheit“ nicht früher möglich gewesen. Das wollte das Gericht so recht nicht glauben, weil in der fraglichen Zeit vom elektronischen beA-Postfach der Rechtsanwältin Schriftsätze in anderen Verfahren an das Gericht übermittelt worden waren. Das Oberverwaltungsgericht verwies darauf, dass die somit „nachhaltig aufgeworfene Frage“ der Richtigkeit des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses „ggf. in einem anderen Verfahren“ geklärt werden möge.
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist so etwas wie ein E-Mail-Programm, nur eben speziell für die Kommunikation von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit u.a. Gerichten. Anwältinnen und Anwälte müssen eine Vertretung erst bestellen, wenn sie (z.B. krankheitsbedingt) länger als eine Woche daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) oder wenn sie sich (z.B. urlaubsbedingt) länger als zwei Wochen von ihrer Kanzlei entfernen wollen (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Eine kurze Abwesenheit ist also völlig legitim und auch eine selektive Bearbeitung von Verfahren während einer solchen Abwesenheit nicht unüblich. Abgesehen davon ist es zulässig, den Zugriff auf das eigene elektronische beA-Postfach z.B. Kanzleimitarbeiterinnen und -mitarbeitern zu gewähren, so dass aus dem Umstand der Nachrichtenübermittlung während einer Abwesenheit noch keine Schlüsse gezogen werden können, die eine mehr oder weniger subtile Drohung mit einem berufsrechtlichen Verfahren rechtfertigen könnten, wie sie das Oberverwaltungsgericht ausgesprochen hat.



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