Ermessensnichtgebrauch und (nicht) geeigneter Vortrag

In der vergangenen Woche wurde hier im Newsletter über den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2026 berichtet. In dem Verfahren, in dem dieser Beschluss erging, hatte das Landgericht Duisburg den erstinstanzlichen Haftbeschluss des Amtsgerichts Mülheim vom 13. Dezember 2023 (Az. 32 XIV 5/23) unter anderem mit der Begründung aufgehoben, dass die dortige Haftrichterin ihr Ermessen zur Anordnung von Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG) nicht im Haftbeschluss dokumentiert habe. Es sei nicht ersichtlich, so das Landgericht, ob der Haftrichterin überhaupt bewusst gewesen sei, dass sie ein Ermessen gehabt habe, so dass der offenbare Ermessensnichtgebrauch die Anordnung des Ausreisegewahrsams rechtswidrig mache.

Ich berichte deswegen erneut über dieses Verfahren, weil es ein gutes Beispiel für Glanz und Elend im Umgang mit Freiheitsentziehung im Migrationsrecht bildet. Der Haftbeschluss des Amtsgerichts ist sehr knapp gehalten und enthält tatsächlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Haftrichterin ihr Anordnungsermessen überhaupt realisiert hatte. Der Bundesgerichtshof ist ebenfalls knapp unterwegs und beschränkt seine Ausführungen in seinem Beschluss vom 24. Februar 2026 zu diesem Aspekt auf indirekte Rede, die ausschließlich die Interpretation der Ausländerbehörde wiedergibt (Rn. 12: „Nach dem Vortrag der beteiligten Behörde erschließt sich aus dem Wortlaut des Anordnungsbeschlusses, dass das Haftgericht sein Anordnungsermessen ausgeübt hat“). Diese „Umstände“ (vermutlich ist der Vortrag der Behörde gemeint, warum das Ermessen nicht anders hätte ausgeübt werden können) sollen dann „grundsätzlich“ dazu geeignet gewesen sein (Rn. 13), eine abweichende Entscheidung des Beschwerdegerichts herbeigeführt zu haben, wenn sie denn gehört worden wären – der Bundesgerichtshof will auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Behörde hinaus (siehe den Beitrag der letzten Woche).

Nun stimmt es zwar, dass es ausreicht, wenn der (nicht gehörte) Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten lediglich „geeignet“ war, zu einer anderen Entscheidung zu führen; dies geht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. September 2013 (Rs. C-383/13 PPU) zurück. In Anbetracht dessen jedoch, dass der Wortlaut des Haftbeschlusses so gar nichts für einen Ermessensgebrauch hergibt, kann der Vortrag der Behörde doch nicht „geeignet“ gewesen sein, daran etwas zu ändern? Vielleicht wollte der Bundesgerichtshof aber auch nur in zeitlicher Hinsicht differenzieren, nämlich zwischen einem zunächst rechtswidrigen (weil ohne Ermessensgebrauch angeordneten) Ausreisegewahrsam und einer ab der (tatsächlich unterlassenen) Anhörung der Behörde rechtmäßigen Fortsetzung des Gewahrsams, weil die Argumente der Behörde das Beschwerdegericht sozusagen zum Ermessensgebrauch genötigt hätten (wenn sie Gehör gefunden hätten)?

Bei aller Sympathie für (sehr) abstrakte rechtliche Erörterungen und Diskussionen: Der Zugang zum Recht leidet doch offensichtlich, wenn derart knapp argumentiert wird und Dinge kompliziert gemacht werden? Lieber XIII. Zivilsenat (der beim Bundesgerichtshof für die Rechtsbeschwerden in Freiheitsentziehungsverfahren zuständig ist): Ein, zwei erläuternde Sätze mehr in Euren Beschlüssen würden wirklich helfen und tun auch gar nicht weh. Versprochen.

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ISSN 2943-2871