Folgeantrag kann Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens darstellen

Ebenso wie unlängst das Verwaltungsgericht München (siehe HRRF-Newsletter Nr. 136) hält es das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 12. März 2024 (Az. 2 A 3543/22) für möglich, Abschiebungsandrohungen sowie Einreise- und Aufenthaltsverbote in bestandskräftigen Asylbescheiden anzugreifen, und zwar unter Berufung auf die beiden Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 (Rs. C-484/22) und vom 8. Februar 2024 (Rs. C-216/22). Im Urteil vom 15. Februar 2023 hatte der EuGH entschieden, dass inlandsbezogene Abschiebungshindernisse in Form familiärer Bindungen bereits in dem Verfahren zu berücksichtigen seien, das zum Erlass einer Rückkehrentscheidung (d.h. hier: Abschiebungsandrohung) führe; im Urteil vom 8. Februar 2024, dass jedes EuGH-Urteil einen „neuen Umstand“ darstellen könne, der zur Zulässigkeit eines Asylfolgeantrags führe. Das Verwaltungsgericht meint, dass ein Asylfolgeantrag, in dem maßgeblich auf eine neue familiäre Beziehung zu deutschen Kindern abgestellt werde, als Antrag gemäß § 51 VwVfG auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus dem bestandskräftigen Asylerstbescheid auszulegen sein könne, und dass der betroffene Antragsteller jedenfalls einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen solchen Antrag habe, wobei sich im Fall offensichtlicher Unrichtigkeit das Widerrufsermessen auf Null reduziere. Dagegen spreche auch nicht, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylfolgebescheid keine neue Abschiebungsandrohung erlassen habe.

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ISSN 2943-2871